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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8108
BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09 (https://dejure.org/2009,8108)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - 3 StR 36/09 (https://dejure.org/2009,8108)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - 3 StR 36/09 (https://dejure.org/2009,8108)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Tätigkeit eines Drogenkuriers als unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin; Tatbestandliche Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 31

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 31
    Einordnung der Tätigkeit eines Drogenkuriers als unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin; Tatbestandliche Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 394
  • StraFo 2009, 394
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Danach ist die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft und ohne weiteren Einfluss auf die Abwicklung des eigentlichen Umsatzgeschäftes bleibt, als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten (BGH NStZ 2007, 338; Winkler NStZ 2008, 444 f.).
  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Deshalb liegt es nahe, dass er dazu beigetragen hat, die Taten über seinen Tatbeitrag hinaus aufzuklären, zumal es für die Annahme eines Aufklärungserfolges ausreichend ist, wenn eine sicherere Grundlage für den Nachweis von Betäubungsmitteltaten anderer Tatbeteiligter geschaffen und auf diese Weise die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wird (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Weber aaO § 31 Rdn. 82 f.).
  • BGH, 14.02.1989 - 1 StR 808/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung; Erfolgsaussicht eines gegen einen Dritten

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Entscheidend ist vielmehr, ob diese trotz des späteren Bestreitens tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg geführt haben (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4, 11, 20).
  • BGH, 02.10.1990 - 1 StR 487/90

    Betäubungsmittel - Angaben des Angeklagten - Gewißheit - Beteiligung Dritter -

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Deshalb liegt es nahe, dass er dazu beigetragen hat, die Taten über seinen Tatbeitrag hinaus aufzuklären, zumal es für die Annahme eines Aufklärungserfolges ausreichend ist, wenn eine sicherere Grundlage für den Nachweis von Betäubungsmitteltaten anderer Tatbeteiligter geschaffen und auf diese Weise die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wird (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Weber aaO § 31 Rdn. 82 f.).
  • BGH, 28.11.1995 - 1 StR 619/95

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Besitzen - Beihilfe - Verurteilung - V-Mann -

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Der mit der eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 408, 901 m. w. N.).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 258/91

    Ermittlungsverfahren - Aufklärung der Tat - Aufklärungsbeitrag - Täterbeitrag -

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Entscheidend ist vielmehr, ob diese trotz des späteren Bestreitens tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg geführt haben (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4, 11, 20).
  • BGH, 24.02.1988 - 2 StR 13/88

    Verurteilung eines Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 3 StR 36/09
    Entscheidend ist vielmehr, ob diese trotz des späteren Bestreitens tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg geführt haben (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4, 11, 20).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8750
OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09 (https://dejure.org/2009,8750)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2009 - 4 Ws 49/09 (https://dejure.org/2009,8750)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2009 - 4 Ws 49/09 (https://dejure.org/2009,8750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuständiges Gericht bei Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach Abschluss einer Betäubungsmitteltherapie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung gem. § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • Judicialis

    BtMG § 36 Abs. 1 Satz 3; ; BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung gem. § 35 BtMG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2009, 394
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09
    Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung gem. § 35 BtMG ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, sofern sich der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (im Anschluss an OLG Hamm MDR 1997, 187).

    Nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges ist dann nach § 36 Abs. 5, Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zuständig, wenn die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde, der Verurteilte sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln ließ und er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01, zitiert nach juris; siehe auch Körner, BtMG, 6. Auflage, § 36 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).

    Dem Vorrang des Gerichts des ersten Rechtszuges gegenüber der Strafvollsteckungskammer liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen des Verurteilten persönlich vertraut ist und deshalb zu der Vorgeschichte der begangenen Tat eine besondere Nähe mit entsprechender Beurteilungsfähigkeit über die nach § 36 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidungen hat (OLG Hamm MDR 1997, 187).

  • BGH, 23.04.2003 - 2 ARs 89/03

    Zuständigkeit für die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach BtMG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09
    Dies gilt jedoch nicht im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG, in dem im Anschluss an eine Therapie über die Aussetzung des Strafrestes zu befinden ist (OLG Hamm aaO; s. auch BGHSt 48, 275).
  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09
    Die Gesichtspunkte, die nach der Aufnahme in den Strafvollzug für die Begründung einer Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer sprechen, insbesondere die bessere Möglichkeit einer Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Strafvollzuges durch ein in der Nähe der Vollzugsanstalt tätiges Gericht (BGHSt 37, 338), kommen hier nicht zum Tragen.
  • KG, 12.06.2001 - 1 AR 499/01

    Zuständigkeit für Entscheidungen über die Strafvollstreckung nach Abgabe gem. §

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09
    Nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges ist dann nach § 36 Abs. 5, Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zuständig, wenn die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde, der Verurteilte sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln ließ und er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet (OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01, zitiert nach juris; siehe auch Körner, BtMG, 6. Auflage, § 36 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Diese ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, 454 Abs. 1 StPO insbesondere für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung nach Maßgabe der §§ 88 JGG, 57 StGB (Anwendungsbereich im Einzelnen streitig, vgl. einerseits OLG Celle NStZ-RR 2012, 293 mit weit. Nachweisen, andererseits OLG Düsseldorf JR 1997, 212 mit abl. Anm. Böhm) zuständig (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 606; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394; OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 462a Rdn. 40).

    b) Jedoch ist für die nach teilweiser Strafverbüßung, anschließender Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und abgeschlossener Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu treffende Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG und die gleichzeitig zu treffenden, mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verbundenen Nebenentscheidungen nach §§ 56a bis 56d StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 4 BtMG nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges - hier die Jugendkammer - zuständig (vgl. BGHSt 48, 252; BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, § 462a StPO Rdn. 32; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 36 Rdn. 49, 51 ff., 58 ff. ; Weber, BtMG 4. Aufl., § 36 Rdn. 118 f.; ferner [unter der Voraussetzung, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet] OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 und OLG Hamm MDR 1997, 187; a.A. bezüglich der Nebenentscheidungen OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113).

    Unberührt - da vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 5 BtMG nicht erfasst - bleibt dagegen die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gerichts für die nachträglich zu treffenden Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (vgl. BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; 1996, 56; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 54, 57, 60; Weber a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 120 f.), und für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach Abschluss des in §§ 35, 36 BtMG geregelten Verfahrens, die sich nach den allgemeinen Vorschriften der StPO (§§ 462a, 454 StPO) und des materiellen Strafrechts (§ 88 JGG; § 57 StGB) richtet (vgl. OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 - juris Rdn. 14; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 57).

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Zwar enthält § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Hamm MDR 1997, 187; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462 a StPO; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 -, juris; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 394; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 7. Aufl., § 36 Rn. 53).
  • OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Zwar enthält § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462a StPO; KG Berlin, Beschluss vom 12.06.2001, Az. 1 AR 499/01, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 4 Ws 49/09, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 Ws 63/14, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,32769
OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09 (https://dejure.org/2009,32769)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 Ws 191/09 (https://dejure.org/2009,32769)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 1 Ws 191/09 (https://dejure.org/2009,32769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei obligatorischer Sachverständigenbegutachtung

  • rechtsportal.de

    StPO § 454 Abs. 2
    Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei obligatorischer Sachverständigenbegutachtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2009, 394
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07

    Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
    Ausreichend ist vielmehr die Hinzuziehung der Anstaltspsychologin, welche den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik vertraut ist (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 189f).
  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
    Die unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen, wodurch auch das Mitwirkungsrecht des Verurteilten und seines Verteidigers an dieser Anhörung nach § 454 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz StPO vereitelt wird, begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zwingt (OLG Koblenz, StV 2001, 304 ).
  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
    Ein Verzicht der in § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO genannten Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Verurteilter) auf eine mündliche Anhörung der Sachverständigen, der im Übrigen von sämtlichen Beteiligten ausdrücklich erklärt werden muss (OLG Jena, NStZ 2007, 421 f.), liegt nicht vor.
  • OLG Jena, 26.07.2016 - 1 Ws 306/16

    Strafrestaussetzung: Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Verurteilten

    Es lag auch nicht die Konstellation vor, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens ausnahmsweise entfällt, wenn eine Aussetzung der Reststrafe aus Sicht des Gerichts von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, das Gericht diese mithin nicht einmal erwogen hätte, oder wenn aufgrund aller bekannten Umstände auch ohne Einholung eines Gutachtens eine negative Gefahrenprognose - d.h. das Fortbestehen der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit - auszuschließen gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 Ws 191/09, StraFo 2009, 394 und juris m.w.N.).

    Von dieser Anhörung kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger - soweit ein solcher für den Beschwerdeführer auftritt - und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichten und dieser Verzicht ausdrücklich erklärt wurde (Thüringer Oberlandesgericht vom 23.03.2006, a.a.O. OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. StPO, 58. Aufl. 2015, § 454 Rn. 37d).

    Der erst im Nachgang der Anhörung auf Nachfrage gegenüber einem Justizvollzugsbeamten von dem Beschwerdeführer erklärte Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen (Bl. 319 Rs, 320 d.A. Bd. IV) vermag nach hiesiger Einschätzung den vorliegenden Verfahrensfehler nicht nachträglich zu heilen (s. auch OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.: eine nachträgliche schriftliche Anhörung zu einem erst nach der mündlichen Anhörung eingegangenen Gutachten ist nicht ausreichend).

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Aussetzung des Strafrests: Anhörung des Sachverständigen und des Verurteilten

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 - 1 Ws 92/15 -).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

    So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat.
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